Zur Umsetzung der zuletzt beschlossenen Corona-Maßnahmen hat der Freistaat Bayern die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen. Diese tritt ab dem kommenden Montag (8. März 2021) in Kraft und beinhaltet einige Änderungen für den Einzelhandel.

Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50, darf der Einzelhandel mit einer Begrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm öffnen.
Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine stabile 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 besteht, dürfen Einzelhandelsgeschäfte für Terminshopping-Angebote (Click & Meet) öffnen. Zugelassen ist ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Kontaktnachverfolgung.
Buchhandlungen werden ab dem 8. März 2021 dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und dürfen deshalb unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert wieder öffnen.
Wichtig:
Das Gesundheitsministerium wird am Sonntag den 7. März 2021 durch Bekanntmachung für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März 2021 maßgebliche Inzidenzeinstufung bestimmen!
Wird der dort angegebene Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen.
Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab dem zweiten Tag nach dem Überschreiten bzw. Nicht-Überschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes.