Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Die entsprechende Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am Dienstag den 20. April 2021, in Kraft.

Wichtig: Mitarbeitern mit einem erhöhtem Infektionsrisiko ist zweimal die Woche ein Testangebot zu unterbreiten!
Darunter fallen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 auch „Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.“ Im Begründungstext heißt es dazu weiter (siehe S.10): „Dies betrifft zum Beispiel den Einzelhandel sowie Beförderungs-, Zustell- und andere Transportdienstleistungen.“
Die Verordnung enthält keine Festlegung auf ein bestimmtes Testverfahren. Die Beschäftigten selbst werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.
Antworten auf die häufigsten Fragen zu den neuen Arbeitsschutzregelungen finden Sie hier.