Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern künftig nun doch zwei und nicht nur einen Corona-Test pro Woche anbieten. Eine entsprechend nachgeschärfte Verordnung hat das Bundeskabinett in dieser Woche auf den Weg gebracht.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist seit 23. April in Kraft. Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, ist von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche auf zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche ausgeweitet worden. Antworten auf die häufigsten Fragen zur Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier. Hinweis: Diese Seite des Bundesarbeitsministeriums wird entsprechend aktualisiert.