Kommt ein Mitarbeiter von einem Urlaub aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten.

Eine Urlaubsreise von Mitarbeitern mit eventueller anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Denn ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Begibt sich ein Arbeitnehmer bewusst in ein vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind zudem Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen. Der HBE hat eine Musterbelehrung für Arbeitnehmer entworfen, die aus einem Risikogebiet zurückkehren. Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern finden Sie hier.