Personen, die aus einem ausländischen Corona-Risikogebiet einreisen, müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Wie aber sollen Arbeitgeber mit Mitarbeitern umgehen, die eine solche Quarantäne antreten müssen und deshalb nicht zur Arbeit kommen?

Ausnahmen von der Quarantäne nach dem Aufenthalt in Risikogebieten sieht die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung nur in ganz bestimmten Fällen vor. Die häusliche Quarantäne kann frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis (PCR-Test) vorliegt. Wenn ein Beschäftigter nach einer privaten (Urlaubs-) Reise und anschließender Quarantäne seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, wirft dies zudem eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf. Antworten erhalten Sie in einem ausführlichen Merkblatt der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft.