Die massiven Folgen des Coronavirus werfen für Unternehmen eine Reihe von Fragen auf. Von der Intensität der Ausbreitung hängt es ab, wie stark Betriebe betroffen sind und ob Arbeitsabläufe im gewohnten Umfang sichergestellt bleiben.

Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er grundsätzlich das Betriebsrisiko. Dies gilt auch bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde besteht in einem solchen Fall nicht. Allerdings ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen. Zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes zeigt der Arbeitgeber im Bedarfsfall den anstehenden Arbeitsausfall bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit an. Weitere Informationen finden Sie in unserem neuen HBE-Praxiswissen „Kurzarbeitergeld“. Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie hier. In dieser Meldung finden Unternehmen außerdem alle Informationen zu den Folgen des Coronavirus. Um die Auswirkungen der Coronakrise für die Wirtschaft zu minimieren, hat HBE-Präsident Ernst Läuger auch mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder die aktuelle Lage besprochen. Der Handel fordert unter anderem, dass die bereits beschlossenen erleichterten Bedingungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld kurzfristig und unbürokratisch umgesetzt werden. Außerdem brauchen die Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen die zinslose Stundung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer) und kurzfristige Finanzierungshilfen über die Bürgschaftsbank.