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03.07.2020 Bayern
Unternehmen, bei denen der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ist, als die vom Freistaat Bayern ausgezahlte Soforthilfe, müssen sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde melden. Andernfalls drohen (straf-)rechtliche Konsequenzen.
Die Soforthilfe war eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Wenn die Soforthilfe nicht oder nicht im gewährten Umfang benötigt wurde, müssen sich Leistungsempfänger sofort bei der zuständigen Bewilligungsstelle melden. Das Bayerische Wirtschaftsministerium weist hier ausdrücklich darauf hin, dass eine Beantragung ohne Erfüllung der Voraussetzungen Betrug ist. Jeder Fall, der bekannt wird, wird demnach angezeigt und die Soforthilfe muss zurückgezahlt werden.
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