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30.03.2020 Bayern
Viele Betriebe in Bayern, die noch öffnen dürfen, stehen vor der großen Herausforderung, ihren Personalbedarf zu decken. Deshalb sind gerade jetzt auch die Minijobber gefragt.
Eine geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann bestehen, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und nicht vorhersehbar überschritten wird. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der Überschreitung keine Rolle. Auch wenn der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro übersteigt, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Wenn in der derzeitigen Corona-Ausnahmesituation für maximal drei Monate innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums ein höherer Verdienst als vorgesehen gezahlt wird, handelt es sich um ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze. Das ist in diesem Fall unschädlich für den Minijob. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit läuft beispielsweise die Frist für den Monat März 2020 vom 1. April 2019 bis 31. März 2020. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein unvorhersehbares Überschreiten bis zum 3-mal vorliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Minijobzentrale.
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:089 55118-124
Fax:089 55118-118
E-Mail:eykmann@hv-bayern.de
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:0921 72630-10
Fax:0921 72630-30
E-Mail:koeppel@hv-bayern.de
Syndikusrechtsanwalt
Tel.:0911 24433-13
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