Lange war es unsicher, doch jetzt hat die Bundesagentur für Arbeit für Klarheit gesorgt: Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erhalten auch in der Corona-Krise kein Kurzarbeitergeld.

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Versicherungspflicht in diesem Sinne ist bei geringfügig Beschäftigten – trotz Zahlung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge – nicht gegeben. Auch das Bundesarbeitsministerium weist angesichts der momentanen Ausnahmesituation hier explizit darauf hin, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Minijobber müssen auch nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeitergeld für andere Beschäftigte beantragt werden kann. Arbeitsrechtlich wäre dies ohnehin meist nicht möglich. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie geringfügig Beschäftigte weiter vergüten müssen, da die behördliche angeordnete Schließung unter das Betriebsrisiko fällt. Der Arbeitgeber befindet sich folglich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Empfehlenswert ist daher, mit Minijobbern – soweit möglich - einvernehmliche Lösungen im Hinblick auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder auf eine Freistellung zu finden.