Viele Betriebe zahlen mit dem Mai-Gehalt ein Urlaubsgeld. Da Arbeitgeber solche Leistungen oft von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig machen, sollte in Arbeitsverträgen ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart werden.

Arbeitgeber sollten bei allen Sondervergütungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Erfolgt dies nicht, wird die vermeintlich freiwillige Zahlung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags und muss zwingend gezahlt werden. Informationen dazu finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen „Urlaubsgeld“. Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen wenden.