Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub komplett im laufenden Kalenderjahr nehmen. Allerdings ist in Ausnahmefällen auch eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr möglich. Worauf Arbeitgeber achten sollten:

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31. März ist nur zulässig, wenn dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Wichtig: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten regelmäßig mitteilen, wie viel Urlaubsanspruch ihnen zusteht (Musteranschreiben hier). Wird dies unterlassen, verfallen etwaige Urlaubsansprüche der Mitarbeiter nicht durch bloßen Zeitablauf. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen.