Das Bundeswirtwirtschaftsministerium hat die FAQ-Liste für die Beantragung der Überbrückungshilfe III nachgebessert. Gestellte Anträge können auch nachträglich noch durch Änderungen ergänzt und verändert werden. Außerdem enthalten sie endlich die von uns geforderten, verständlichen Berechnungsbeispiele zu Teilwertabschreibungen.

Händler können demnach zu einem Stichtag ihrer Wahl eine nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung pauschalierte Wertberichtigung vornehmen und diese Abschläge als Fixkosten ansetzen. Eine Einzelbewertung der Bestände ist erst zum Stichtag der Schlussrechnung (30.06.2021) nötig.
Positiv ist auch die Wahlmöglichkeit, wonach die Teilwertabschreibungen frei auf die Fördermonate aufgeteilt bzw. komplett im Monat des höchsten Umsatzverlustes angesetzt werden können. Nach der Schlussbewertung zum 30. Juni 2021 muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden – Händler können somit durch den Verkauf zusätzliche Erlöse erzielen ohne Rückwirkung auf die Überbrückungshilfe.