mit der Öffnung der Geschäfte ab kommenden Montag (27. April) werden in Bayern vom Einzelhandel verstärkt Sicherheitsdienstleistungen nachgefragt. Dies betrifft die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie die regulierte Kunden- und Zugangssteuerung. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Unternehmen aus der Wach- und Sicherheitsbranche besonderen Regelungen unterliegen.

Achten Sie bei der Beauftragung von Sicherheitsdienstleistungen darauf, dass das beauftragte Unternehmen eine behördliche Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung vorlegen kann. Sogenannte „Servicekräfte" oder „Ordner" unterliegen nicht diesen strengen Anforderungen - hier ist für den Kunden eines Sicherheitsdienstleisters nicht sichergestellt, dass diese Beschäftigten den gesetzlichen Mindestanforderungen gerecht werden.
Sollten die Sicherheitskräfte des Dienstleisters nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden angemeldet und überprüft sein, bestehen für den Auftraggeber unter Umständen erhebliche Haftungsrisiken.
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