Bis Mitte April sind allein in den bayerischen Agenturen für Arbeit 112.000 Anzeigen für Kurzarbeit eingegangen. Leider sind viele Anträge auf Kurzarbeitergeld und Abrechnungslisten fehlerhaft oder unvollständig. Diese Anträge können dann nicht bearbeitet werden und müssen wieder an die jeweiligen Arbeitgeber zur Korrektur zurückgesandt werden.

Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld:
1. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht.
Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107 – „Kurzantrag auf Kug“ und Kug 108 – „Kug-Abrechnungsliste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen.
2. Es wird Kug für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt.
Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auszubildende bekommen erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld.
3. Es wird Kug für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet.
Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch.
4. Bei der Kug-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen.
Grundlage für die Kug-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt.
Auch bei sog. Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen, auf der Corona-Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit und bei der Kug-Hotline der Regionaldirektion Bayern unter Tel.: 0911 179-7010.
Außerdem können sich Unternehmen an ihre lokalen Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit vor Ort wenden. Sollten die Ansprechpartner nicht bekannt sein, bitte die kostenfreie Rufnummer 0800 4555520 wählen. Dort werden sie an ihre regionale Agentur für Arbeit weitergeleitet.