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27.03.2020 Bayern
Von den Schließungen betroffene Händler haben jetzt erhebliche Liquiditätsprobleme. Ohne Einnahmemöglichkeiten sind die laufenden Kosten nicht zu stemmen. Die Mietkosten machen dabei einen Großteil aus.
Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung in dieser Woche beschlossen, dass eine fristlose Kündigung - im Gegensatz zur „normalen“ Rechtslage" - unwirksam ist, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Miete zahlt und dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Händler mit massiven finanziellen Problemen sollten ihren Vermieter auf die existenzbedrohende Ausnahmesituation explizit hinweisen und bitten, Verhandlungen über eine notwendige Anpassung des Mietvertrags aufzunehmen. Falls dies nicht in einem persönlichen Gespräch möglich ist, finden Sie hier ein entsprechendes Musterschreiben.
Haben betroffene Händler überhaupt ein Recht, die Mieten für die Zeit der Schließungen auszusetzen oder die Miete eigenmächtig zu reduzieren? Gibt es die Möglichkeit der Stundung? Antworten auf diese Fragen finden Sie in unseren FAQs.
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