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20.03.2020 Bayern
Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in Not geraten, können nicht nur Soforthilfen beantragen (siehe Meldung Nr. 2). Betroffene Betriebe haben weitere Möglichkeiten, die finanziellen Belastungen zumindest teilweise etwas zu reduzieren.
Unternehmen können beim Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) einen Antrag auf Steuererleichterungen stellen. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Hier sollten betroffene Unternehmen einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Wegen einer Stundung der Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kommune. Außerdem unterstützt die LfA Förderbank Bayern betroffene Unternehmen mit Krediten und Risikoübernahmen. Betriebe können sich zudem an die Bürgschaftsbank Bayern wenden.
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