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20.03.2020 Bayern
Die aktuelle Pandemielage erfordert besondere Maßnahmen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Verbrauchsgütern des täglichen Lebens. Deshalb haben die Bezirksregierungen in Bayern verschiedene Maßnahmen im Vollzug des Arbeitszeitgesetzes ergriffen.
Arbeitnehmer dürfen zur Produktion von existenziellen Gütern (insbesondere Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs) und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge ab sofort über die tägliche Höchstarbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Eine Beschäftigung ist in diesen Fällen auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Ruhepausen dürfen hier insgesamt verkürzt und auf mehrere Kurzpausen von angemessener Dauer verteilt werden. Die Ruhezeit darf in diesen Fällen um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Diese Änderungen im Arbeitszeitgesetz treten sofort in Kraft. Weitere Details können Sie den (jeweils gleichlautenden) Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen entnehmen.
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