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07.03.2020 Bayern
Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) wirft für die Unternehmen eine ganze Reihe von allgemeinen, medizinischen und arbeitsrechtsrechtlichen Fragen auf. Der HBE hat einen Überblick erstellt.
Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird grundsätzlich nicht berührt. Der Arbeitnehmer darf nicht mit dem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung (z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz) der Arbeit fernbleiben. Sollte der Arbeitgeber im Fall der Erkrankung einer großen Zahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht aufrechterhalten können, trägt er das Betriebsrisiko. Antworten auf weitere arbeitsrechtliche Fragen finden Sie hier. Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine Hotline für Unternehmen eingerichtet (Tel.: 030 18615 1515) und auf einer Sonderseite alle Informationen für Unternehmen zusammengetragen (u.a. zu möglichen Finanzhilfen und Unterstützungsmaßnahmen.) Zudem hat der HDE einen praktischen Überblick über alle allgemeinen und medizinischen Informationen zum Coronavirus erstellt. Zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes zeigt der Arbeitgeber im Bedarfsfall den anstehenden Arbeitsausfall bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit an. Weitere Informationen finden Sie in unserem neuen HBE-Praxiswissen „Kurzarbeitergeld“.
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