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15.06.2018 Bayern
Das Versenden von Werbung per E-Mail kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die ausdrückliche vorherige <br /> Einwilligung des Kunden zulässig sein. Dies hat das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden.<br />
Nach Ansicht der Richter (Urteil v. 15.02.2018, Az. 29 U 2799/17) müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: 1. Die Werbetreibenden müssen die E-Mail-Adresse ihres Kunden im Rahmen des Verkaufs der Ware erhalten haben. 2. Die Adresse wird nur für die Bewerbung eigener, ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen verwendet. 3. Widerspruchsmöglichkeiten müssen in der Werbe-Mail klar erkennbar sein. 4. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen. In dem konkreten Fall hatte ein Datingportal-Nutzer gegen den Erhalt von Werbe-Mails durch einen Datingportal-Betreiber geklagt. Eine Zustimmmung hatte er zuvor nicht erteilt. Die Klage wurde mit Verweis auf die oben aufgeführten Ausnahmeregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden abgewiesen.
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