Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub nicht beantragen, behalten trotzdem ihren Anspruch auf eine Auszahlung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Nach bisheriger Rechtslage verfiel der Jahresurlaub regelmäßig zum 31.12. (bzw. bei Übertragung zum 31.3. des Folgejahres), wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht beantragt wurde. Laut EuGH (Urteil vom 6.11.2018, C-619/16 u. C-684/16), ist dies nicht mit Europarecht vereinbar. Folge dieser Entscheidung ist, dass der Urlaubsanspruch unbegrenzt auflaufen kann. Arbeitgeber müssen deshalb unbedingt ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf noch vorhandene Resturlaubsansprüche hinweisen und über den drohenden Urlaubsverfall bei Nichtbeantragung aufklären. Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Juristen und im aktualisierten HBE-Praxiswissen „Urlaub“.