Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub nicht beantragen, behalten trotzdem ihren Anspruch auf eine Auszahlung. Aufgrund dieser Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung jetzt geändert.

Nach bisheriger Rechtslage verfiel der Jahresurlaub regelmäßig zum 31.12. (bzw. bei Übertragung zum 31.3. des Folgejahres), wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht beantragt wurde. Laut BAG müssen Arbeitgeber nun jedoch unbedingt ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf noch vorhandene Resturlaubsansprüche hinweisen und über den drohenden Urlaubsverfall bei Nichtbeantragung aufklären. Der HBE hat aufgrund dieser wichtigen und weiteren Änderungen sein Praxiswissen „Urlaub“ entsprechend angepasst und aktualisiert.