News
12.04.2019 Bayern
Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub nicht beantragen, behalten trotzdem ihren Anspruch auf eine Auszahlung. Aufgrund dieser Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung jetzt geändert.
Nach bisheriger Rechtslage verfiel der Jahresurlaub regelmäßig zum 31.12. (bzw. bei Übertragung zum 31.3. des Folgejahres), wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht beantragt wurde. Laut BAG müssen Arbeitgeber nun jedoch unbedingt ihre Mitarbeiter rechtzeitig auf noch vorhandene Resturlaubsansprüche hinweisen und über den drohenden Urlaubsverfall bei Nichtbeantragung aufklären. Der HBE hat aufgrund dieser wichtigen und weiteren Änderungen sein Praxiswissen „Urlaub“ entsprechend angepasst und aktualisiert.
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:089 55118-124
Fax:089 55118-118
E-Mail:eykmann@hv-bayern.de
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:0921 72630-10
Fax:0921 72630-30
E-Mail:koeppel@hv-bayern.de
Syndikusrechtsanwalt
Tel.:0911 24433-13
Fax:0911 24433-55
E-Mail:schoeffel@hv-bayern.de
Dann können Sie auf alle Leistungen und Downloads dieser Website und des HBE zugreifen.
Informieren Sie sich noch heute!
© Copyright Handelsverband Bayern e.V.
© Copyright Handelsverband Bayern e.V.
Handelsverband Bayern e. V.
Brienner Straße 45
80333 München
Telefon: 089 55118-0
Telefax: 089 55118-163
Mit dem Bezirke-Filter können Sie alle wechselnden Inhalte der HBE-Website wie z.B. News, Kontakte, regionale Veranstaltungen, Downloads, etc. nach dem für Sie relevanten Bezirk filtern. Wählen Sie in der Karte Ihren Bezirk aus und erhalten Sie dessen aktuelle Inhalte.
0 Bezirk(e) ausgewählt
Finden Sie mit Hilfe des Themenfinders einfach und schnell alle relevanten Inhalte zu einem Überbegriff.