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27.04.2020 Bayern
In Bayern dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche über 800 qm ihre Fläche - im Gegensatz zu den Regelungen in einigen anderen Bundesländern - leider nicht vorübergehend verkleinern. Die umstrittene Frage, ob eine Flächenreduzierung vielleicht doch zulässig ist, hat am vergangenen Freitag auch verschiedene Verwaltungsgerichte (VG) in Bayern beschäftigt.
Um es gleich vorweg zu sagen: Die Verwaltungsgerichte haben diese Frage gegensätzlich beantwortet. Das VG Würzburg erlaubte zwar am Freitag per einstweiliger Anordnungen die Verkleinerung der Verkaufsfläche für zwei Geschäfte einer Modekette in Würzburg und einem Geschäft in Schweinfurt.
Das VG Ansbach und auch das VG Augsburg lehnten dagegen entsprechende Eilanträge des Unternehmens ab.
Wichtig:
Die Entscheindung des VG Würzburg, eine Verkaufsflächen-Reduzierung zu erlauben, ist erfreulich und richtig. Aber solche Eil-Entscheidungen können von den Verwaltungsgerichten in zweiter Instanz überprüft werden. Das bedeutet: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und deshalb auch kein Freifahrtsschein!
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Wir rechnen aber im Laufe der kommenden Woche mit einer dann rechtskräftigen Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
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