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24.08.2018 Bayern
Von vielen Händlern mit Spannung erwartet wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zum "Drittplattformverbot" (Az. 11 U 96/14 (Kart.)). Nun ist das Urteil gefallen und es fällt wenig überraschend aus.
Das OLG Frankfurt a. M. hat erwartungsgemäß entschieden, dass ein Hersteller von Luxusprodukten innerhalb eines zulässigen selektiven Vertriebssystems von einem Händler verlangen kann, dass dieser seine Waren nicht im Internet über Verkaufsplattformen wie z. B. Amazon vertreibt. Damit folgt das OLG Frankfurt a. M. der bereits vom EuGH und der EU-Kommission vorgegebenen Rechtsauffassung, nach der bei Luxusprodukten auch pauschale Plattformverbote zulässig sind.
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