Werbung mit einem prozentual bezifferten Rabatt ist wettbewerbswidrig, wenn unklar ist, welche Waren ausgenommen sind. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden (Az.: 6 U 403/17, Urteil vom 8.2.2018).

Eine Rabattaktion mit der Aussage „25 Prozent Geburtstagsrabatt auf fast alles“ ist nur zulässig, wenn in ausreichender Form über die Einschränkungen des Sonderangebots informiert wird. Lautet der Sternchenhinweis "Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen, Mailings“ genüge dies nicht, so die Richter. Ein Unternehmen müsse auf etwaige Einschränkungen seines Angebots hinreichend deutlich und transparent hinweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Unternehmer einen Rabatt „auf alles" auslobe. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen.