Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekippt. Danach konnten Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne Sachgrund erneut befristen, wenn eine vorherige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag.

Der Beschluss der Karlsruher Richter hat in der Praxis zur Folge, dass mit bereits in der Vergangenheit beschäftigten Arbeitnehmern keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr geschlossen werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, wann der Mitarbeiter zuvor beschäftigt war. Andernfalls ist das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu werten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem aktualisierten HBE-Praxiswissen „Befristete Arbeitsverträge“. Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne auch an unsere HBE-Juristen wenden.