In Zukunft wird es für Arbeitgeber leichter, Bilder von offen angebrachten Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern vor Gericht einzusetzen.

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23. August 2018 (2 AZR 133/18). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.