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01.12.2017

Ladenöffnung an Heilig Abend: Nur für Lebensmittel möglich!

Heiligabend fällt dieses Jahr auf einen Sonntag. Wegen einer Sonderregelung dürfen an diesem Tag laut Ladenschlussgesetz (LadSchlG) nur Lebensmittelgeschäfte öffnen.

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Nach §15 LadSchlG (Sonntagsverkauf am 24. Dezember) dürfen in Bayern - neben Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen - nur Geschäfte öffnen, die „überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten“ (für maximal drei Stunden bis längstens 14 Uhr). Es dürfen nur Lebens- und Genussmittel verkauft werden. Alle anderen Geschäfte dürfen an Heilig Abend in diesem Jahr nicht öffnen! Auch für Lebensmittelgeschäfte und andere Verkaufsstellen, die an Bahnhöfen und Flughäfen sonntags normalerweise generell öffnen dürfen (sogenannter „Reisebedarf“), gilt in diesem Jahr an Heilig Abend eine Sonderregelung: Nach §8 bzw. §9 LadSchlG dürfen sie an diesem Tag längstens bis 17 Uhr öffnen.

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Bernd Ohlmann
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