Viele Betriebe im Einzelhandel beschäftigen ihre Mitarbeiter an Heilig Abend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) nur halbtags. Diese Praxis führt jedoch immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Bezahlung und Urlaub.

Wenn - wie in diesem Jahr - der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, müssen die Geschäfte in Bayern zwar ab 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Eine Beschäftigung der Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten verbietet das Ladenschlussgesetz dagegen nicht. Dies ist grundsätzlich vom jeweiligen Berufsbild und der vertraglichen Vereinbarung abhängig. Antworten auf die wichtigsten Fragen (Entbindung von der Arbeitspflicht, Entgeltzahlung, Zuschläge) erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen.
