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10.11.2017 Bayern
Heiligabend fällt dieses Jahr auf einen Sonntag. Wegen einer Sonderregelung dürfen an diesem Tag laut Ladenschlussgesetz (LadSchlG) nur Lebensmittelgeschäfte öffnen.
Nach §15 LadSchlG (Sonntagsverkauf am 24. Dezember) dürfen in Bayern - neben Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen - nur Geschäfte öffnen, die „überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten“. Allerdings höchstens für drei Stunden bis längstens 14 Uhr. Es dürfen nur Lebens- und Genussmittel verkauft werden! Auch für Lebensmittelgeschäfte und andere Verkaufsstellen, die an Bahnhöfen und Flughäfen sonntags normalerweise generell öffnen dürfen (sogenannter „Reisebedarf“), gilt in diesem Jahr an Hl. Abend eine Sonderregelung: Nach §8 bzw. §9 LadSchlG dürfen sie an diesem Tag längstens bis 17 Uhr öffnen.
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