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20.10.2017 Bayern
Dieses Jahr fällt der Heilige Abend auf einen Sonntag. Vielen Händlern ist nicht bewusst, dass es für diesen Fall eine Ausnahmeregelung im Ladenschlussgesetz (LadSchlG) gibt.
So besteht laut § 15 LadSchlG für Einzelhandelsgeschäfte in Bayern, welche überwiegend Lebens- und Genussmittel zum Verkauf anbieten, am Sonntag, den 24.12.2017 die Möglichkeit, das Ladengeschäft bis zu drei Stunden in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu öffnen, um Lebens- und Genussmittel zum Verkauf anzubieten. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für den Verkauf von Lebens- und Genussmittel. Ein Verkauf weiterer Produktgruppen, wie Geschirr, Elektroartikel, Textilien etc., ist nicht zulässig und stellt einen Verstoß gegen das LadSchlG dar. Diese Produktgruppen müssten daher aus den Regalen entfernt oder mit Planen o.ä. abgehängt werden.
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