Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens gibt es während der Faschingszeit keine Sonderregelungen beim Ladenschluss oder bei der Arbeitszeit.

In gut drei Wochen ist Rosenmontag (20.2.). Wenn Arbeitgeber sich wegen örtlicher Veranstaltungen (z.B. Faschingsdienstag ab Mittag) entscheiden, ihre Geschäfte zu schließen, verzichten sie freiwillig auf die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter. Dies ändert jedoch nichts am Entlohnungsanspruch der Arbeitnehmer. Es empfiehlt sich daher, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich sonst üblicher Nachmittagszeiten zu finden.