Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens gibt es während der Faschingszeit keine Sonderregelungen beim Ladenschluss oder der Arbeitszeit.

Wenn der Arbeitgeber sich wegen örtlicher Veranstaltungen (z.B. Faschingsdienstag ab Mittag) entscheidet, sein Ladengeschäft zu schließen, und somit freiwillig auf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter am Nachmittag verzichtet, ändert dies im bestehenden Entlohnungsanspruch der Arbeitnehmer nichts. Es empfiehlt sich daher, mit den Arbeitnehmern eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich sonst üblicher Nachmittagszeiten zu finden (z.B. Betriebsschließung ohne Entgeltzahlung oder der Arbeitnehmer nimmt bei einer Betriebsschließung ausnahmsweise einen halben Urlaubstag). Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Praxiswissen. Gerne helfen Ihnen auch unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen weiter.