Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens gibt es während der Faschingszeit keine Sonderregelungen beim Ladenschluss oder bei der Arbeitszeit.

Wenn der Arbeitgeber sich wegen örtlicher Veranstaltungen (z.B. Faschingsdienstag ab Mittag) entscheidet, sein Geschäft zu schließen, und somit freiwillig auf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter verzichtet, ändert dies im bestehenden Entlohnungsanspruch der Arbeitnehmer nichts. Es empfiehlt sich daher, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich sonst üblicher Nachmittagszeiten zu finden. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Praxiswissen. Gerne helfen Ihnen auch unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen weiter.