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21.08.2020

GEMA-Corona-Gutschriften: Beantragung ab Mitte September möglich

Für den Zeitraum, in dem Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen müssen, ruhen alle Verträge bei der GEMA. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020

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Wie berichtet, entfällt die GEMA-Gebühr für den Zeitraum, in dem Geschäfte aufgrund behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie schließen mussten. Jetzt liegen die Details für die konkrete Abwicklung vor. Erfreulicherweise wird auch eine anteilige Erstattung gewährt, wenn ein Betrieb wegen der 800-qm-Regeln nicht vollständig geöffnet werden konnte. Voraussetzung für eine Gutschrift bzw. Rückerstattung ist allerdings eine individuelle Mitteilung des Einzelhändlers im Hinblick auf seine konkreten Betriebsschließungszeiten. Diese soll ab Mitte September über das GEMA-Online-Portal abgewickelt werden. Hierzu muss sich der Einzelhändler unter seinem Profil einloggen. Falls er noch kein Profil hat, muss ein solches angelegt werden. 

Im Portal findet der Einzelhändler die Kachel „Schließung von Betrieben“, unter der er seine Kundennummer sowie einen speziellen Code eingeben muss, um danach seine individuellen Schließzeiten (frühestens ab dem 16.3.2020) und eine Bankverbindung für ggf. nötige Rückzahlungen eintragen zu können. Der spezielle Code wird den Musiknutzern von der GEMA voraussichtlich Mitte September per Post zugesandt. Sollte ein Kunde das GEMA-Schreiben mit dem Code nicht erhalten haben, kann er den Code im Portal anfordern und damit den postalischen Versand desselben auslösen.

Nach Anklicken von „Schließung mitteilen“ kann der Schließungszeitraum für den ausgewählten Nutzungsort eingegeben werden. Hierbei wird zwischen „vollständiger Schließung“ und „teilweiser Schließung“ unterschieden. Eine „teilweise Schließung“ liegt vor, wenn nur ein Teil des Betriebes aufgrund von behördlichen Anordnungen geöffnet werden durfte (z.B. 800-qm-Regelung). Hier muss der Kunde zusätzlich zu den Schließzeiten angeben, wie groß die Gesamtfläche seines Betriebes ist und wie groß die geöffnete Fläche war. Bei einer teilweisen Schließung werden unabhängig von den benötigten Tarifmerkmalen immer die Quadratmeter abgefragt. Der Kunde hat die Möglichkeit, über das „Bemerkungsfeld“ weiteren Informationen anzugeben. 

Soweit Musiknutzer eine Rechnung von der GEMA für den Schließungszeitraum erhalten haben, war dies leider technisch erforderlich, da diese Rechnungen i.d.R. auch für einen Zeitraum gelten, in dem der Betrieb bereits wieder geöffnet hatte. In diesen Fällen sollten die Musiknutzer, um Mahnungen zu vermeiden, die GEMA-Rechnungen bezahlen. Ab Mitte September können der GEMA dann im o. g. Verfahren die Schließungszeiten angeben werden, um im Anschluss entsprechende Gutschriften oder Rücküberweisungen zu erhalten.

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Claudia Chondros
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