Wie berichtet, gibt es in Bayern langsam erste Lockerungen. Geschäfte, die nicht mehr als 800 qm Verkaufsfläche haben, dürfen ab dem 27. April 2020 wieder öffnen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der jetzt veröffentlichten Notbekanntmachung des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Die wichtigen Passagen sind markiert.
Geschäfte, die in der Corona-Krise (wieder) öffnen dürfen, sollten die in der Bekanntmachung aufgeführten Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Kunden unbedingt beachten.
Noch ein wichtiger Hinweis: Uns erreichen derzeit verständlicherweise eine Vielzahl von Anfragen von Geschäften mit einer Verkaufsfläche über 800 qm, inwieweit es zulässig ist, vorübergehend Flächen zu reduzieren.
Ob eine Reduzierung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm durch eine räumliche Abtrennung (z. B. Spanplatten, Schließung von ganzen Etagen, usw.) rechtlich zulässig ist, lässt sich derzeit leider noch nicht abschließend eindeutig beantworten.
Nach mündlichen Aussagen aus bayerischen Ministerien scheint eine Reduzierung offenbar unzulässig zu sein. Wir haben allerdings bis jetzt noch keine entsprechende rechtssichere, schriftliche Mitteilung. Wir sind deshalb seit gestern Abend nahezu ununterbrochen im Kontakt mit den zuständigen Ministerien und Behörden und drängen natürlich vehement auf die Zulässigkeit einer Flächenreduzierung.
Wir werden Sie sofort über eine Sonderinfo informieren, wenn wir eine eindeutige offizielle Entscheidung in dieser Frage erhalten. Wir halten Sie selbstverständlich (auch am Wochenende) auf dem Laufenden.