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26.10.2018 Bayern
Eine Zufriedenheitsbefragung per E-Mail ist auch dann unzulässig, wenn diese mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt an den Kunden versendet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Für die Richter (Urteil v. 10.7.2018, Az. VI ZR 225/17) ist es eine unzulässige Form der Direkt-Werbung, wenn der Empfänger vom Verkäufer in einer Rechnungs-E-Mail nach seiner Zufriedenheit befragt wird (z.B. „Waren Sie zufrieden? Dann bewerten Sie bitte unseren Service.“). Laut dem BGH dienen solche Kundenzufriedenheitsabfragen dazu, „so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.“ Der Verkäufer hätte dem Kunden zuvor die Möglichkeit geben müssen, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprechen zu können.
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