News
26.10.2018

Kundenzufriedenheitsumfrage per Mail: Ohne Einwilligung unzulässige Werbung!

Eine Zufriedenheitsbefragung per E-Mail ist auch dann unzulässig, wenn diese mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt an den Kunden versendet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

bewertung
bewertung

Für die Richter (Urteil v. 10.7.2018, Az. VI ZR 225/17) ist es eine unzulässige Form der Direkt-Werbung, wenn der Empfänger vom Verkäufer in einer Rechnungs-E-Mail nach seiner Zufriedenheit befragt wird (z.B. „Waren Sie zufrieden? Dann bewerten Sie bitte unseren Service.“). Laut dem BGH dienen solche Kundenzufriedenheitsabfragen dazu, „so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.“ Der Verkäufer hätte dem Kunden zuvor die Möglichkeit geben müssen, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken widersprechen zu können.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

ms
ms
Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
ms
ms
Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
mr
mr
Andreas Schöffel
Bezirksgeschäftsführer
ms
ms
Uta Wandera
Juristin
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?