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25.08.2017 Bayern
Im Online-Handel haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen. Doch Streit gibt es immer wieder um die Frage, ob die Ware originalverpackt sein muss.
Fakt ist: Wer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerruft und die Ware dann zurückschickt, darf dies ohne Originalverpackung tun. Der Händler darf die Rücknahme nicht verweigern, wenn die Originalverpackung beschädigt oder gar nicht vorhanden ist. Unsere dringende Empfehlung lautet daher: Finger weg von der Forderung nach Originalverpackungen. Wer dies tut, riskiert Abmahnungen. Nur bei einer freiwilligen Verlängerung des Rückgaberechts kann der Verkäufer dann die Originalverpackung zur Retoure verlangen. Dadurch kann eine paradoxe Situation für den Kunden herbeigeführt werden: Innerhalb von 14 Tagen kann er die Waren ohne Originalverpackung zurückschicken. Nimmt er sich jedoch länger Zeit, braucht er sie für die Retoure wieder. Mit einer freiwilligen Verlängerung des Rückgaberechts kann also vielfach erreicht werden, dass der Kunde die Originalverpackung doch aufhebt und für die Rücksendung verwendet.
Syndikusrechtsanwalt
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