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02.09.2022

Elektronische Krankmeldung ab 2023: Arbeitgeber müssen rechtzeitig Datenabruf einrichten

Bislang müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Diese Pflicht entfällt zum Jahresbeginn. Ab dem 1. Januar 2023 werden allen Arbeitgebern die AU-Daten stattdessen durch die Krankenkassen bereitgestellt.

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Der Arbeitgeber muss spätestens ab 2023 die AU-Daten von Mitarbeitern, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, selbst elektronisch abrufen. Für Privatversicherte ändert sich dagegen nichts. Informationen und praktische Links zur Datenübermittlung, zum Ablauf, zu den elektronischen Systemen und zu den Pflichten des Arbeitgebers finden Sie hier und in diesem kurzen Erklärvideo.

Wichtig: Damit es zu keiner zeitlichen Verzögerung bei der Übermittlung der AU-Daten kommt, sollten Arbeitgeber rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Datenabruf einrichten.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
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Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
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Andreas Schöffel
Bezirksgeschäftsführer
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Uta Wandera
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