Ab dem 1. Januar 2023 kommt die elektronische Krankmeldung. Nicht der erkrankte Mitarbeiter legt künftig die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, sondern der Arbeitgeber muss diese eigeninitiativ bei den Krankenkassen elektronisch anfordern.

Mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitteilen. Diese Verpflichtung besteht auch weiterhin. Allerdings muss keine schriftliche Krankmeldung („gelber Schein“) mehr vorgelegt werden. Diese Vorlagepflicht wird durch das elektronische Meldeverfahren ersetzt. Der HBE hat deshalb seine Mustervorlagen für Arbeitsverträge entsprechend geändert.