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26.12.2020 Bayern
Zum neuen Jahr wird die vorübergehend gesenkte Mehrwertsteuer wieder angehoben: Ab dem 1. Januar 2021 werden der Normalsatz von 16 auf 19 Prozent und der ermäßigte Satz von 5 auf 7 Prozent erhöht.
Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Mehrwertsteuer maßgeblich? Was ist bei Anzahlungen und Gutscheinen zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Beachten Sie, dass für die Höhe des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes immer der Zeitpunkt der Lieferung relevant ist. Lieferungen gelten als ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erlangt. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zahlung sind nicht maßgeblich.
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