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19.06.2020 Bayern
Die Senkung der Mehrwertsteuer führt nicht zu einer Verpflichtung der Einzelhändler, die Preisauszeichnung am Regal zu verändern. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Mehrwertsteuer besteht nicht.
Wegen der Mehrwertsteuersenkung ist eine Umetikettierung und Preissenkung nicht erforderlich. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen und Bons muss aber korrekt unter Berücksichtigung des abgesenkten Mehrwertsteuersatzes erfolgen. Wenn die Mehrwertsteuersenkung an den Verbraucher weitergereicht werden soll, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Verrechnung bzw. Rabattierung an der Kasse erfolgen. Es liegt keine falsche Preisauszeichnung am Regal vor. Für diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung des BGH, nach der es wettbewerblich irrelevant ist, wenn an der Kasse ein niedrigerer Preis als am Produkt oder Regal ausgezeichnet verlangt wird. Weitere Informationen zu den Folgen der Umsatzsteuersenkung für die Preisauszeichnung finden Sie hier.
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