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06.04.2023 Bayern
Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, muss zunächst abgemahnt werden. Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich.
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Das HBE-Praxiswissen „Abmahnung“ behandelt alle wichtigen Aspekte (Formulierung, Schriftform, Gründe für eine Abmahnung, usw.) sowie eine Checkliste und konkrete Formulierungsbeispiele. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Geschäftsstelle.
Syndikusrechtsanwältin
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