Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Sie sind erst dann wirksam, wenn sie dem Mitarbeiter zugegangen sind. Arbeitgeber sollten deshalb die rechtlichen Besonderheiten kennen.

Abmahnung oder Kündigung werden oftmals als Einschreiben oder als Einschreiben/Rückschein versandt. Beide Wege können einen Zugang des jeweiligen Schreibens jedoch nicht garantieren, da das (bloße) Einschreiben lediglich bestätigt, dass das Schreiben der Post übergeben wurde. Dagegen sind das Einwurf-Einschreiben, das Übergabe-Einschreiben, die Nachnahme (per Rückschein oder eigenhändig) oder der Bote rechtssicher. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.