Viele Betriebe zahlen mit dem Gehalt für den Mai ein Urlaubsgeld. Da Arbeitgeber solche Leistungen oftmals von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig machen, wird in Arbeitsverträgen ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart.

Arbeitgeber sollten bei jeder freiwilligen Sonderzahlung (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) extra darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft handelt. Erfolgt dieser Hinweis nicht, wird die vermeintlich freiwillige Leistung trotz des vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalts zum Bestandteil des Arbeitsvertrags und muss zwingend gezahlt werden. Bei Fragen können Sie sich gerne an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle wenden.