Viele Unternehmen zahlen zusammen mit dem Mai-Gehalt ein Urlaubsgeld aus. Da Arbeitgeber solche Sonderzahlungen häufig von der wirtschaftlichen Lage des Betriebs abhängig machen, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu vereinbaren.

Arbeitgeber sollten bei allen Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) klar darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne zukünftigen Rechtsanspruch handelt. Andernfalls kann die vermeintlich freiwillige Zahlung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags werden, wodurch sie dann dauerhaft geleistet werden muss. Weitere Informationen finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen „Urlaubsgeld“. Bei Fragen stehen Ihnen auch unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen gerne zur Verfügung.
