Ärzte können zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen. Diese Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie steht nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Als Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt insbesondere, dass die oder der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Dabei ist die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.