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11.11.2016 Bayern
Ein kranker Arbeitnehmer ist in aller Regel nicht verpflichtet, zu einem Personalgespräch im Unternehmen zu erscheinen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (10 AZR 596/15). Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, sei er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, so die Richter. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei es dem Arbeitgeber allerdings nicht generell untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung sei, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeige, so die Richter. Das Erscheinen des erkrankten Mitarbeiters in der Firma müsse in solchen Ausnahmefällen aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein.
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