Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt erst dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Urlaubstage genommen werden müssen. Das hat diese Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt laut dem BAG-Urteil (Az: 9 AZR 266/20) erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Beschäftigten über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. In einer Parallelentscheidung vom gleichen Tag hat das BAG zum Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankten differenziert entschieden (9 AZR 245/19).