Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub nicht beantragen, behalten trotzdem ihren Anspruch auf eine Auszahlung. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter rechtzeitig auf noch vorhandene Resturlaubsansprüche hinweisen.

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten regelmäßig mitteilen, wie viel Urlaubsansprüche ihnen zustehen (vgl. BAG vom 19.02.2019, 9 AZR 278/16). Wird dies unterlassen, verfallen etwaige Urlaubsansprüche der Mitarbeiter nicht, wie in der Vergangenheit, durch bloßen Zeitablauf. Arbeitgeber müssen also im eigenen Interesse einmal im Kalenderjahr darauf hinweisen, in welcher Höhe noch Urlaubsansprüche bestehen und bis wann diese einzubringen sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Geschäftsstelle.