Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt erst dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinwiesen hat, dass diese Urlaubstage genommen werden müssen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geurteilt.

Das EuGH-Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer weiter: Der Anspruch auf bezahlten Urlaub verjährt auch nicht nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht vorher darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage genommen werden müssen. Auch lange krankgeschriebene Mitarbeiter muss der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verfällt der Resturlaub eines Urlaubsjahres bei Krankheit oder Erwerbsminderung des Beschäftigten nicht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Geschäftsstelle.